VI. Pflichtteil
Grundsätzlich kann der Testierende in seiner letztwilligen Verfügung jeden Verwandten und auch seinen Ehegatten enterben. Diese werden dann nicht Erben. Nahe Verwandte und der Ehegatte haben aber ein Pflichtteilsrecht.
Pflichtteilsberechtigt sind:
- der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen
- seine Kinder (bzw. bei Vorversterben eines Kindes dessen Kinder)
- bei kinderlosen Erblassern die Eltern