Daueraufenthalt-EG & Niederlassungserlaubnis

来源: 2009-01-12 07:27:03 [博客] [旧帖] [给我悄悄话] 本文已被阅读:

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristet gültiger Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (d.h. jede selbständige Tätigkeit oder jede Beschäftigung) und in der Regel zeitlich und räumlich unbeschränkt ist.

Voraussetzung für die Erteilung eine Niederlassungserlaubnis ist grundsätzlich, dass (Sie):

1. seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen,
2. Ihr Lebensunterhalt gesichert ist,
3. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. Ihnen die Beschäftigung erlaubt ist, sofern Sie Arbeitnehmer sind,
6. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sind,
7. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
8. über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen und
9. über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügen.

Die Voraussetzungen Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein
Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn Sie sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können oder bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalt*****efugnis waren. Sie benötigen dann in der Regel nur einfache mündliche Deutschkenntnisse.

Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Daneben gibt es noch zahlreiche Ermessens- und Ausnahmetatbestände:

Bei Ausländern mit deutschen Familienangehörigen genügen grundsätzlich drei Jahre statt fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis
Bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Kontingentflüchtlinge oder hochqualifizierte Personen können unter bestimmten Bedingungen bereits mit der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, aber nicht asylberechtigt oder als Flüchtling anerkannt sind, müssen die Aufenthaltserlaubnis grds. seit 7 Jahren besitzen.

Weitere Ausnahmen erfragen Sie bitte bei der Ausländerbehörde.

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis benötigt die Ausländerbehörde in der Regel folgende Unterlagen:

Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (siehe unten)
Reisepass
1 aktuelles biometrietaugliches Lichtbild
Arbeitgeberbestätigung (Formular, siehe unten)
Einkommensnachweise, z. B. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate, Gewerbeanmeldung und Gewinn-Verlust-Rechnung für Selbständige
Nachweis über 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (erhältlich bei Deutsche Rentenversicherung ) oder vergleichbare private Leistungen
eventuelle berufsrechtliche Erlaubnisse
Zeugnis über erfolgreichen Integrationskurs (nicht erforderlich, wenn Sie sich bereits vor dem 01.01.2005 mit Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalt*****efugnis in Deutschland aufgehalten haben)
Mietvertrag

Gebühren

mit deutschen Familienangehörigen: kostenfrei
Asylberechtigte: kostenfrei
alle anderen Fälle: zwischen 25 und 200 EUR

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Mit der Änderung des Aufenthaltsgesetzes zum 28.08.2007 wurde ein weiterer unbefristet gültiger Aufenthaltstitel eingeführt, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Diese räumt eine noch weitergehende Rechtsposition als die Niederlassungserlaubnis ein, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten der Niederlassung in einem anderen Staat der Europäischen Union.

Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat neben einem fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet mit Aufenthaltstitel in etwa die gleichen Voraussetzungen wie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Da hier jedoch noch weitergehende Anrechnungs-, Ausschluss- und Ausnahmemöglichkeiten als bei der Niederlassungserlaubnis bestehen, kann eine entsprechende Prüfung nur im Einzelfall bei der Ausländerbehörde erfolgen.
Neben den für die Antragstellung bei der Niederlassungserlaubnis in der Regel erforderlichen Unterlagen ist in jedem Falle das entsprechende Antragsformular (siehe unten) vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen.

Gebühren

In der Regel 85 EUR, mit deutschen Familienangehörigen kostenfrei.