BAföG-FAQ
BAföG für AusländerInnen (§ 8)
Auch wer keine deutsche Staat*****ürgerschaft hat, aber in Deutschland lebt und ein Studium (oder eine andere BAföG-förderungsfähige Au*****ildung) aufnehmen will, kann evt. BAföG bekommen.
Wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist, besteht in jedem Fall Anrecht auf BAföG:
Eltern(teil) oder Ehefrau/mann mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland
BAföG-BeantragerIn ist anerkannter Flüchtling bzw. AsylberechtigteR
Ansonsten wird es etwas komplizierter ...
Studierenden aus EU-Ländern
Es muss in Deutschland vor Beginn des Studiums gearbeitet worden sein. Zwischen der ausgeübten Arbeit und dem Studienfach muss ein grundsätzlicher inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Achtung! Eine Überbrückungstätigkeit vor dem Studium oder ein für das spätere Studium benötigte Praktikum reichen nicht aus, damit diese Bedingung erfüllt ist.
Vom Zusammenhang zwischen der ausgeübten Arbeit und dem Studium kann ausnahmsweise entfallen, aber nur, wenn Arbeitslosigkeit zu befürchten oder eingetreten ist, ohne das der BAföG-Beantragende dafür etwas kann.
Oder es wird eine der Bedingungen für Studierende aus nicht-EU-Ländern erfüllt.
Studierende aus nicht-EU-Ländern
Eine der folgenden Bedingungen muss erfüllt sein und vor allem nachgewiesen werden:
Vor Aufnahme des Studiums insgesamt (es kann sich auch um Teilzeiträume handeln) mind. fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland erwerbstätig. Dabei zählen eine Berufsau*****ildung, Teilzeit- und Ferienarbeit nicht als Erwerbstätigkeit.
Mutter und/oder Vater waren innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Beginn des Studiums zumindest drei Jahre innerhalb Deutschlands rechtmässig erwerbstätig gewesen. Als Erwerbstätig in diesem Sinne gelten auch Zeiten des Mutterschaftsurlaub, durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Teilnahme an einer Fortbildung / an einer Massnahme zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation, Erreichen des Ruhestandsalters und Arbeitslosigkeit (sofern Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe bestand). Diese Ersatzgründe werden aber für höchstens zweieinhalb Jahre berücksichtigt, d.h. es muss mindestens ein halbes Jahr wirklich garbeitet worden sein.